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Gemeinde Hemhofen

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung für den Energiebeirat Hemhofen

Gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) wird die Satzung für den Energiebeirat der Gemeinde Hemhofen vom 02.05.2023 (In Kraft getreten am 19.05.2023) wie folgt geändert:

 

 

Vorwort:

Diese Satzung bildet die Grundlage zur Zusammenarbeit der EBR-Mitglieder untereinander und dem Gemeinderat der Gemeinde Hemhofen als berufende Instanz sowie mit engagierten Bürgern und Fachleuten, die gemeinsam die Themen

 

• Energie

• Klima und

• Nachhaltigkeit


für die Gemeinde Hemhofen voranbringen wollen.

 

Art. 1

 

  1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    Die Gemeinde Hemhofen beruft einen Energiebeirat zur Unterstützung der Gemeinde bei Fragen der Versorgung, Anwendung und Einsparung von Energie und allen damit zusammenhängenden Klima- und Nachhaltigkeitsaspekten, die im Gemeindegebiet auftreten.

 

2.  § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Als Organ der Gemeinde kann der EBR Artikel zu Themen aus seinem Aufgabenbereich auf üblichem Wege, in Print und digitalen Medien der Gemeinde Hemhofen veröffentlichen und über seine Arbeiten berichten. Dies umfasst u.a. auch Belange von Bürgerenergiegemeinschaften mit Sitz und/oder Projektstandort im Gemeindegebiet.

 

3.  § 3 erhält folgende Fassung:

 

    1. Der EBR besteht mindestens aus:

        a) Dem Vorsitzenden 
        b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
        c) Dem ersten Bürgermeister/Stellvertreter

 

    2. Der EBR besteht aus weiteren engagierten Vertretern aus der Bürgerschaft der Gemeinde Hemhofen, die über Erfahrungen und Kenntnissen in 
        den o.g. Aufgabenbereichen verfügen oder ein starkes und dauerhaftes Interesse und Engagement für die Aufgaben des EBR vorweisen können.

    3. Die Größe des EBR ist auf max. 12 Personen beschränkt und darf nur in begründeten Ausnahmefällen durch mehrheitlichen Beschluss des EBR 
        und Zustimmung des Gemeinderates überschritten werden.

    4. Der EBR kann jedoch zur Abarbeitung von einzelnen Fachthemen, fallweise und themenbezogene Fachexpertise von interessierten 
        Gemeindemitgliedern und weiteren Beratern einbeziehen. Dies bedarf der vorherigen  Abstimmung mit und der Zustimmung 
        von BGM oder des EBR-Vorsitzenden.

    5. Als geladener Gast ohne Stimmrecht darf ein Vertreter der Firma Naturstrom an den Sitzungen teilnehmen. 

    6. Gemeinderatsmitglieder können jederzeit als Zuhörer bei der Beiratssitzung teilnehmen.

 

4.  § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der EBR wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. 

 

5.  § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Tagesordnung zur jeweiligen EBR-Sitzung wird vom Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem BGM erstellt und mindestens 7 Tage vorher an alle EBR-Mitglieder verteilt.

 

6.  § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Sitzungen des EBR werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und/oder einem zu Beginn der Sitzung jeweils einzusetzenden Moderator geleitet. Für jede EBR-Sitzung wird ein Protokollführer und ein Moderator aus dem Kreis der EBR-Mitglieder benannt. 

 

7.  § 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Der Protokollführer verfasst ein Ergebnisprotokoll. Dieses wird von ihm mit dem Vorsitzenden abgestimmt, innerhalb von maximal 14 Tagen nach der Sitzung an alle EBR-Mitglieder und teilnehmende GR-Mitglieder verteilt und im geschützten Cloud-Speicher des EBR archiviert. Zugriff auf den geschützten Cloud-Speicher haben ausschließlich EBR-Mitglieder. Alle dort abgelegten Dokumente und Unterlagen sind vertraulich und dürfen ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung von BGM und/oder EBR-Vorsitzendem nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 

Art. 2

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hemhofen, 12.10.2026
 

Alexander Westermann
1. Bürgermeister