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Bekanntmachung zur Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen – Friedhofsgebührensatzung –

Gemäß Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes wird Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 17.06.2022 (in Kraft getreten einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung) – zuletzt geändert gemäß GR-Beschluss vom 09.12.2025 (in Kraft getreten zum 01.01.2026) wie folgt geändert:

 

Art. 1

 

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. Friedhofsgebühren der Gemeinde Hemhofen

 

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts.
1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Grabstätten

 

Ruhezeit

Gebührensatz

a) Kindergrabstätten   

 

Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

15 Jahre

675,00 EUR

b) Sarggrabstätten für Personen über 10 Jahren

 

 

aa) Erdwahlgrabstätte einfach

20 Jahre

1.400,00 EUR

bb) Erdwahlgrabstätte zweifach (Tiefgrab)

20 Jahre

3.200,00 EUR

cc) Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab)

20 Jahre

3.200,00 EUR

dd) Erdwahlgrabstätte einfach als Grabkammer

15 Jahre

1.500,00 EUR

ee) Erdwahlgrabstätte zweifach als Grabkammer

15 Jahre

2.700,00 EUR

c) Urnengrabstätten

 

 

aa) Urnenerdwahlgrabstätte

10 Jahre

1.000,00 EUR

bb) Urnenstelen (Friedhof Hemhofen), bis 3 Urnen

10 Jahre

1.420,00 EUR

cc) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 2 Urnen

10 Jahre

1.230,00 EUR

dd) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 4 Urnen

10 Jahre

2.500,00 EUR

ee) Urnengemeinschaftsgrabstätten gem. § 16 FS

10 Jahre

1.300,00 EUR

 
2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Stelle und Jahr)
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

45,00 EUR

b) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre einfach

70,00 EUR

c) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre zweifach

160,00 EUR

d) Erdwahlgrabstätte Personen über 10 Jahre vierfach

160,00 EUR

e) Erdwahlgrabstätte (Grabkammer einfach)

100,00 EUR

f) Erdwahlgrabstätte (Grabkammer zweifach)

180,00 EUR

g) Urnenerdwahlgrabstätte

100,00 EUR

h) Urnenstelen (Friedhof Hemhofen), bis 3 Urnen

142,00 EUR

i) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 2 Urnen

123,00 EUR

j) Urnenwandnischen (Friedhof Zeckern), 4 Urnen

250,00 EUR

k) Urnengemeinschaftsgrabstätten gem. § 16 FS

130,00 EUR

II. Bestattungsgebühren
Die Gebührensätze gelten für Beisetzungen, die montags bis freitags stattfinden. Für Beisetzungen an Samstagen werden Zuschläge erhoben.
1. für die Beisetzung eines Sarges
a) Öffnen und Schließen des Grabes 

700,00 EUR

b) Öffnen und Schließen bei einer Grabkammer

600,00 EUR

c) Tieferlegung Erdgrabstätte

350,00 EUR

d) Beisetzung in einer Kindergrabstätte

300,00 EUR

2. für die Beisetzung einer Urne
    Öffnen und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte oder einer 
    Urnengemeinschaftsgrabstätte

290,00 EUR

   Öffnen und Schließen Urnennischen (Urnenstelen, Columbarium)

50,00 EUR

3. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen

150,00 EUR

 

III. Aus-, Ein- und Umbettungsgebühren
Gebühren für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aus-, Ein- und Umbettungennach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des damit beauftragten Bestattungsunternehmens

 

IV. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
Für die Benutzung der Aussegnungshalle (für zwei Tage)

100,00 EUR

ab drittem Tag (pro Tag)

35,00 EUR

 

V. Sonstige Gebühren

1. Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals und/ oder einer Einfassung

50,00 EUR

2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts

35,00 EUR

3. Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes

70,00 EUR

4. Bearbeitung eines Antrags auf vorzeitige Rückgabe der Grabstelle

35,00 EUR

 

VI. Kosten für Fundamente
Die Gebühren für die Nutzung der Fundamente der Grabstätten betragen:
1. bei einer Kindergrabstätte

130,00 EUR

2. bei einer Erdwahlgrabstätte einfach / Grabkammer einfach

200,00 EUR

3. bei einer Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab) /Grabkammer zweifach

295,00 EUR

4. bei einem Urnenerdwahlgrab

175,00 EUR

 
VII. Kosten für Einfassungen
Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätteneinfassungen betragen:
1. bei einer Erdwahlgrabstätte einfach / Grabkammer einfach

350,00 EUR

2. bei einer Erdwahlgrabstätte vierfach (Tiefgrab) /Grabkammer zweifach

480,00 EUR

3. bei einem Urnenerdwahlgrab

260,00 EUR

Notwendige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an den Einfassungen werden nach entstandenen Kosten abgerechnet. (§ 19 der Friedhofssatzung)

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft.

 

Hemhofen, 04.03.2026

 

gez.
Ludwig Nagel
1. Bürgermeister