Bekanntmachung zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Hemhofen ändert aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Art. 1
Die Satzung wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen vom Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen sowie Aufwendungen die von weiteren Hilfsorganisationen der Gemeinde entstanden sind werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
2. § 4 (neu – Verzicht auf Aufwendungs- und Kostenersatz) erhält folgende Fassung (früher Inkrafttreten):
(1) Vom Aufwendungs- und Kostenersatz kann auf Antrag bei folgenden Personen und Institutionen verzichtet werden:
Aktive Feuerwehrdienstleistende
Ehemalig aktive Feuerwehrdienstleistende
Vereine
(2) Der Grund für die Befreiung ist zu begründen (z. B. Brauchtumspflege, Dienst für die Allgemeinheit).
(3) Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Bis zu einer Summe von 2.000,- Euro kann der Bürgermeister nach Rücksprache mit dem Kommandanten der Feuerwehr Hemhofen/Zeckern stellvertretend entscheiden.
3. § 5 (neu: Inkrafttreten) war zuvor § 4 – Änderungen diesbezüglich haben sich nicht ergeben.
4. Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs-Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren erhält folgende Fassung:
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 – 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen, sofern diese nicht über Pauschale Verrechnungssätze (Nr. 5-6) abgedeckt werden.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | 50% von Anschaffung+ Betrieb / km/a abzgl. 10% Eigenbeteiligung |
| LF20 (41/1) | 15,00 €/km |
| HLF 20 (40/1) | 15,00 €/km |
| Vers-LKW (56/1) | 5,00 €/km |
| MZF (11/1) | 2,00 €/km |
| MZF (11/2) | 2,00 €/km |
| Anhänger Boot/ Ölschaden | 1,50 €/km |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für | Bei jährl. 80 Ausrückestunden und einer |
| LF20 (41/1) | 150,00 €/h |
| HLF 20 (40/1) | 150,00 €/h |
| Vers-LKW (56/1) | 50,00 €/h |
| MZF (11/1) | 25,00 €/h |
| MZF (11/2) | 25,00 €/h |
| Anhänger Boot/ Ölschaden (8h/a) | 10,00 €/h |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehen nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| Bei jährl. 16 Einsatzstunden und einer |
| Tauchpumpe | 8,50 €/h |
| Wassersauger | 8,50 €/h |
| Notstromaggregat <10kVA | 24,00 €/h |
| Notstromaggregat <20kVA | 45,00 €/h |
| Notstromaggregat <100kVA | 150,00 €/h |
| Hochdruckreiniger | 7,00 €/h |
| Faltbehälter | 6,00 €/h |
| Schlauchboot | 10,00 €/h |
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
| 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende |
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| Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleisten-der wird folgender Stundensatz berechnet (Kosten PSA und sonstige Kosten bei 5a) | 45,00 €. |
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| 4.2.2 sonstige Bedienstete | 50,00 € |
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern gemäß Art 10 BayFwG werden unabhängig von diesen Pauschalsätzen in der tatsächlich angefallenen Höhe geltend gemacht
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) werden die jeweils gültigen, vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten Beträge (§ 11 Abs. 5 AVBayFwG) berechnet. Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rück-fahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Der Stundensatz setzt sich zusammen aus der Aufwandsentschädigung gem. Art. 11 Abs. 2 BayFwG i. V. m. § 11 Abs. 4 AVBayFwG und einem Gemeinkostenzuschlag. Die Aufwandsentschädigungen werden gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AVBayFwG angepasst.
5. Pauschalen
(Um die Verrechnung zu vereinfachen und fair zu gestalten, konstante Strecke je Ort und gleiche Zeit und Personal), Abrechnung nach begonnenen 30min
Türöffnung (LF20 oder HLF20, 6 Einsatzkräfte, für ~30 min): 240,-€/0,5h
BMA (Fehlauslösung, LF20, 9 Einsatzkräfte, für ~30 min): 300,-€/0,5h
First Responder (MZF, 3 Einsatzkräfte, für ~30 min): 175,-€/0,5h
Wasserschaden <1m³ (LF20 oder HLF20, 6 Einsatzkräfte, für ~30 min): 240,-€/0,5h
Wasserschaden (1 Pumpe) je 30min zzgl.30min Rüstzeit: 190,-€/0,5h
Beseitigung Unwetterschaden je 30min: 300,-€/0,5h
Ölspur klein (MZF+Anhänger, 6 Einsatzkräfte, 100m/h) 35,- €/10m
Unfall PKW (HLF20+MZF, 12 Einsatzkräfte, zzgl. Rüstzeit 30min bei Personenrettung entfällt die Rüstzeit 400,-€/0,5h
6. Sonstige Kosten
| 5.1 Leistungen Atemschutzpflegestelle |
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| 5.1.1 Maske reinigen, trocknen, prüfen, verpacken | 20,-€/Stück |
| 5.1.2 Lungenautomat reinigen, trocknen, prüfen, verpacken | 20,-€/Stück |
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| 5.2 Leistungen Schlauchwerkstatt |
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5.2.1 Reinigen, Prüfen und Wickel Schlauch ≤ 20m (B,C und D) | 12,00 €/Schlauch |
5.2.2 Reinigen, Prüfen und Wickel Schlauch > 20m (B,C und D) | 14,00 €/Schlauch |
| 5.2.3 Prüfung A-Schlauch | 8,00 €/Schlauch |
| 5.2.4 Prüfung Armatur | 8,00 €/Armatur |
| 5.2.5 Einbinden eines B-Schlauches | 30,00 €/Schlauch |
| 5.2.6 Einbinden eines C-Schlauches | 30,00 €/Schlauch |
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Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Hemhofen, 08.04.2026
Ludwig Nagel
1. Bürgermeister