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Bekanntmachung zur Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen

Die Gemeinde Hemhofen erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

  1. § 1 Abs. 2 (Aufgabe) wird wie folgt geändert:

Aufgabe der MSH ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen musikalische Grundausbildung zu vermitteln und sie – bei entsprechender Eignung – in Gesang und / oder im Instrumentalspiel auszubilden. Dazu gehört – je nach Fähigkeit – auch das Musizieren im Ensemble, Chor oder im Orchester.

 

2. § 2 Abs. 1 (Aufnahme) erhält folgende Fassung:

Die Aufnahmezeiten werden durch Aushang und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt, sowie auf der Homepage bekanntgegeben. Ein Aufnahmeantrag kann online (www.musikschule-hemhofen.de) gestellt werden. In Ausnahmefällen sind Aufnahmen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Für Kinder und Jugendliche ist der Aufnahmeantrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

3. § 2 Abs. 2 (Aufnahme) erhält folgende Fassung:

 

Aufgenommen werden in die Kurse:

a) Musikzwerge:    Kinder zwischen etwa 1¾ und 3¼ Jahren

b) Musikalische Früherziehung:     Kinder ab 4 Jahren.

c) Singklasse:   Kooperation mit der Grundschule Hemhofen, alle ersten Klassen

d) Bläserklasse:  Kooperation mit der Grundschule Hemhofen, vorwiegend für Kinder der dritten und vierten Klasse.  (Vertragslaufzeit 2 Jahre)

e) Instrumentenkarussell:   vorwiegend für Kinder der ersten und  zweiten Klasse

f) Instrumental/-und Gesangsunterricht: 1. Kinder, die den Kurs MFE abgeschlossen haben.    2. Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die ein Instrument und/ oder Gesang erlernen möchten.

g) Ensemble, Chor und Orchester:  Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit entsprechender Eignung.

h) Großgruppen

- Evening Singers: Für vorwiegend Erwachsene ohne Vorkenntnisse

- Liedbegleitung Gitarre: Für vorwiegend Erwachsene ohne Vorkenntnisse.

- Afrikanisches Trommeln: Für vorwiegend Erwachsene ohne Vorkenntnisse.

 

4. § 2 Abs. 3 (Aufnahme) erhält folgende Fassung:

Bei Neuaufnahme in den Instrumental- bzw. Vokalunterricht oder in ein Ensemble oder bei einem Wechsel des Unterrichtsfachs beträgt die Probezeit mit Vertragsbeginn im jeweiligen Fach drei Monate. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag durch den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte oder durch die Musikschule Hemhofen schriftlich oder per E-Mail zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Die Probezeit ist entgeltpflichtig.

 

5. § 2 Abs. 4 (Aufnahme) erhält folgende Fassung:

Einwohner der Gemeinde Hemhofen, sowie Kinder und Jugendliche werden bei der Aufnahme in die MSH bevorzugt. Bei freien Kapazitäten auch Erwachsene. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

6. § 4 (Unterricht) wird wie folgt geändert:

Während der Schulzeit findet wöchentlich eine Unterrichtsstunde statt, sie dauert im Gruppenunterricht mit drei und mehr Schülern 45 Minuten und in der Zweiergruppe oder im Einzelunterricht 30 Minuten, je nach Vereinbarung. Die Unterrichtszeit für die Bläserklasse wird gesondert geregelt. 45 Minuten Einzelunterricht können nur gestellt werden, wenn der Schüler an einem Wettbewerb oder bei den Freiwilligen Leistungsprüfungen des VBSM oder den D Prüfungen des NBMB (mind. D2) teilnimmt und in einem Ensemble, Chor, Orchester oder Kammermusik mitwirkt. Der Antrag ist jeweils auf ein Jahr begrenzt und muss danach neu beantragt werden. Die Entscheidung über die Unterrichtszeiterhöhung erfolgt durch die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

7. § 8 (Unterrichtsausfall) erhält folgende Fassung:

Sollte der aus zwingenden Gründen nicht von der MSH erteilt werden können, so werden die ausgefallenen Unterrichtsstunden nachgeholt oder es wird eine alternative Unterrichtsform angeboten. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Gebühren anteilig zurückerstattet. Durch den Schüler versäumte Unterrichtsstunden begründen keinen Anspruch auf Ge-bührenrückzahlung bzw. Nachholung. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unver-meidlicher Verhinderung der Lehrkraft als auch bei längerer Krankheit des Schülers ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich 5 Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Schüler müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Attest vorgelegt haben. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Unterrichtsjahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet. Im Falle einer Gebühren-rückerstattung zählt jede ausgefallene Unterrichtsstunde der entsprechenden Jahresgebühr.

 

8. § 9 (Kündigung, Ausschluss) wird wie folgt geändert:

Die Kündigung ist zum Ende der Probezeit ohne Kündigungsfrist einzureichen. Der Unterrichtsvertrag umfasst ein Unterrichtsjahr vom 01. September bis 31. August des darauffolgenden Jahres. Der Unterrichtsvertrag endet automatisch zum 31. August des jeweiligen Schuljahres. Während des Unterrichtsjahres kann nur aus wichtigem Grund (z.B. Umzug) gekündigt werden. Sind normale Lernfortschritte in Folge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Gemeinderat, auf Vorschlag des Musikschulleiters, jederzeit vom Unterricht ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss endet auch die Zahlungspflicht.

 

9. § 11 (Öffentliche Aufführungen) erhält folgende Fassung:

Um den Eltern der Musikschüler sowie der Öffentlichkeit einen Einblick in die Arbeit der MSH zu geben, werden öffentliche Aufführungen veranstaltet. Die Mitwirkung bei solchen Veranstaltungen ist für die Musikschüler sowie die Lehrkräfte der Musikschule verbindlich.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 07.04.2026 geändert und tritt am 01.09.2026 in Kraft (Änderungsfassung vom 07.04.2026).

 

Hemhofen, 08.04.2026

 

 

Ludwig Nagel

1. Bürgermeister