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Erneute Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB

BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN "EHEMALIGES BAHNHOFSGELÄNDE" GEMEINDE HEMHOFEN, LKRS. ERLANGEN-HÖCHSTADT

Der Gemeinderat von Hemhofen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.2023 den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Ehemaliges Bahnhofsgelände" gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Das Planaufstellungsverfahren wurde im Regelverfahren durchgeführt.

Der vorgenannte Plan liegt samt Begründung und Umweltbericht nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Hemhofen, Blumenstr. 36, 91334 Hemhofen, auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden (Vormittags: Montag bis Freitag von 8.00 h bis 12.00 h, Nachmittags: Mittwoch von 14.00 bis 17.00 h) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Die Niederlegung wird digital über die gemeindliche Homepage unter www.hemhofen.de bekanntgegeben. Der Planentwurf und Begründung können ebenfalls über die Homepage eingesehen werden.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan tritt rückwirkend zum 06.02.2024 mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 

Alexander Westermann
1. Bürgermeister